Abmarkung

Grenzpunkte einer festgestellten oder als festgestellt geltenden Grenze sind in der Örtlichkeit durch Grenzzeichen dauerhaft und sichtbar zu kennzeichnen. Von einer Abmarkung kann abgesehen werden, wenn sie aufgrund vorhandener Grenzeinrichtungen nicht erforderlich oder wegen der Art oder Nutzung des Grundstücks nicht zweckmäßig ist. Die Abmarkung hat zu unterbleiben, wenn die Beteiligten dies beantragen und Gründe des öffentlichen Interesses nicht entgegenstehen (siehe auch §15 Brandenburgisches Vermessungsgesetz).

In der Praxis kommt es häufig vor, dass die Grenzpunkte in Örtlichkeit fehlen. Die Wiederherstellung bzw.  erstmalige Abmarkung erfolgt auf Antrag. Nach dem Setzen der Abmarkung, z. B. Grenzsteine, wird diese den Beteiligten in einem Abmarkungstermin bekannt gegeben. Die dabei ausgefertigte öffentliche Urkunde, in der der ÖbVI das Ergebnis des Abmarkungsverfahrens nachweist, erhalten die Beteiligten in Kopie. Im Vergleich zum Grenzzeugnis handelt es sich um einen Verwaltungsakt, die betroffenen Nachbarn können hier Widerspruch einlegen.

Als Alternative zur Abmarkung kann auch ein Grenzzeugnis gewählt werden.

Festlegung der Gebühren

– Vermessungsgebührenordnung im Land Brandenburg

Wesentliche Einflussgrößen:

– Bodenwert
– anzurechende Grenzlänge
– Anzahl der einzubringenden Abmarkungen
– Anzahl der Antragsflurstücke

Gern rechnen wir Ihnen die auf Sie zukommenden Gebühren vor der Beantragung aus (Hier geht es ganz einfach zur unverbindlichen Anfrage).

Zum Abschluss noch einige Impressionen zum Thema Abmarkung/ Grenzuntersuchung aus unseren Projekten:

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