Gebäudeeinmessung gemäß §23 Abs.2 Geoinformations- und Vermessungsgesetz

Zur Erfüllung der gesetzlichen Gebäudeeinmessungspflicht gemäß §23 Abs.2 Brandenburgisches Vermessungsgesetz (BbgVermG) ist der jeweilige Eigentümer, Nutzungs- oder Erbbauberechtigte verpflichtet, die Errichtung oder Grundrissveränderung von Gebäuden auf seine Kosten durch einen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur (ÖbVI) oder eine andere behördliche Vermessungsstelle durchführen zu lassen.

Die Gebäudeeinmessung gemäß BbgVermG steht nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit dem bauaufsichtlichen Verfahren. Auch wenn die Gebäudeeinmessung zusammen mit der Einmessbescheinigung gemessen werden kann, so müssen hier vollkommen andere Dokumente erstellt werden. Nur so kann die Übernahme in das Liegenschaftskataster erfolgen. Dieses verfolgt die Absicht, ein für den Rechtsverkehr, die Verwaltung und die Wirtschaft geeignetes Basisinformationssystem zu sein. Dazu zählt auch, dass der Gebäudebestand vollständig und richtig wiedergegeben werden kann.

Der Leistungsumfang der Gebäudeeinmessung wird durch die Liegenschaftsvermessungsvorschrift (VVLiegVerm) genau definiert. Nach der Durchführung der notwendigen örtlichen Arbeiten und der Erledigung der innendiensttechnischen Aufbereitung durch die Vermessungsstelle, werden die Ergebnisse durch den ÖbVI an das zuständige Kataster- und Vermessungsamt zur Übernahme weitergeleitet. Nach der Prüfung der beigebrachten Ergebnisse (Vermessungsschriften) und erfolgter Übernahme in das Liegenschaftskataster wird das Ergebnis, die Fortführung des Liegenschaftskatasters, dem Eigentümer von dem Kataster- und Vermessungsamt durch eine sogenannte Fortführungsmitteilung bekannt gegeben.

Beispiel einer Gebäudeeinmessung (zum Vergrößern bitte in die Zeichnung klicken):

Katasterbestand vor der Vermessung:

Katasterbestand nach der Vermessung:

Zum Abschluss noch eine Impression zum Thema aus unseren Projekten:

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