Grenzfeststellung


Eine Grenze ist festgestellt, wenn ihr Verlauf ermittelt und das Ergebnis der Grenzermittlung von den Beteiligten anerkannt ist oder nach § 17 Abs. 1 BbgVermG als anerkannt gilt.

In der Praxis kann es aber vorkommen, dass bestehende Grenzen weder örtlich exakt festgelegt worden sind, noch jemals von den Beteiligten anerkannt worden ist. Dies betrifft vorwiegend Grenzen, die vor 1896  gebildet worden sind. Um hier Rechtsfrieden herzustellen, muss Klarheit über den Grenzverlauf geschaffen werden. Das kann nur auf Antrag durch eine Grenzfeststellung erfolgen. Das Ziel einer Grenzfeststellung ist die Anerkennung durch die Beteiligten. Dabei werden die Grenzpunkte in der Regel auch abgemarkt, so dass dann die Grenzen auch örtlich erkennbar wiederhergestellt sind.

Grenzfeststellungen können für Teilbereiche oder das gesamte Grundstück durchgeführt werden. Das Verfahren wird mit einem Grenztermin (siehe auch Teilungsvermessung) abgeschlossen, zu dem alle Beteiligten geladen werden. Jeder Beteiligte hat dann die Möglichkeit, sich über das Ergebnis der Grenzermittlung unterrichten zu lassen und die zur Grenzfeststellung notwendigen Anerkennungserklärungen abzugeben.

Beispiel einer Grenzfeststellung mit Abmarkung

Dem Eigentümer des Flurstücks 255 war der Grenzverlauf zum Flurstück 256 nicht klar. Da es gleichzeitig privatrechtliche Streitigkeiten um den gemeinsamen Zaun zwischen den Flurstücken gab, ließ er die beiden rot dargestellten Punkte wiederherstellen. Dieses Beispiel ist typisch für Gebiete, in denen die letzte Vermessung mehrere Jahrzehnte zurückliegt.

Festlegung der Gebühren

– Vermessungsbebührenordnung im Land Brandenburg

Wesentliche Einflussgrößen:

– Bodenwert
– anzurechende Grenzlänge
– Anzahl der einzubringenden Abmarkungen
– Anzahl der Antragsflurstücke

Gern rechnen wir Ihnen die auf Sie zukommenden Gebühren vor der Beantragung aus (Hier geht es ganz einfach zur unverbindlichen Anfrage).

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