Vermessung von Grenzen
Vermessung an Grenzen ist eine hoheitliche Leistung, die auf Antrag und nach Vorgabe gesetzlicher Vorschriften durchgeführt wird. Die Ergebnisse werden in das Liegenschaftskataster übernommen.
Die Vermessungen an Grenzen sind in 2 große Teilbereiche aufgegliedert:
1. neue Grenzen / neue Grundstücke sind zu bilden
Sie haben nur eine Teilfläche eines Grundstückes erworben oder wollen eine Teilfläche verkaufen? Dann werden neue Flurstücke benötigt. Diese lassen sich durch folgende Vermessungen bilden:
– Teilungsvermessung
– Sonderung (Parzellierung eines neuen Baugebietes)
2. bestehende Grenzen sind unklar / Grenzsteine fehlen
Der Verlauf bestehende Flurstücksgrenzen sind oft Anlass für Unklarheiten, sei es dass die Grenzsteine fehlen, ein Zaun erichtet werden soll oder die örtlichen Nutzungen (Zaun, Hecke) von der Eigentumsgrenze abweichen. Hier helfen die folgenden Vermessungen weiter:
– Grenzfeststellung – wenn der rechtmäßige Grenzverlauf nicht anerkannt wurde
– Abmarkung – wenn die Grenzsteine fehlen
– Grenzzeugnis – wenn der Grenzverlauf dokumentiert werden sollen
Darüber hinaus gibt es weitere hoheitliche Vermessungen:
3. Gebäude fehlt in der Flurkarte
Fehlt ein bestehendes Gebäude in der amtlichen Flurkarte, wird Gebäudeeinmessung erforderlich.
Befindet sich das Gebäude noch in der Planungsphase, wird vorab eine weitere Leistung für die Baugenehmigung benötigt – der Amtlicher Lageplan.
Hinweis: Wer darf überhaupt (hoheitlich) vermessen?
Die Befugnis, Katastervermessungen auszuführen, ist in Brandenburg den Kataster- und Vermessungsbehörden und den Öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren (§26 Brandenburgisches Vermessungsgesetz) vorbehalten. Die Einschränkung, hoheitliche Aufgaben nur durch bestimmte Institutionen ausführen zu lassen, stellt sicher, dass alle Liegenschaftsvermessungen von fachlich besonders qualifizierten Stellen oder Personen durchgeführt werden. Dies garantiert eine ordnungsgemäße Einrichtung und Fortführung des Liegenschaftskatasters und bietet somit Rechtssicherheit für den Grundstückseigentümer.