Grenzzeugnis

Ein Grenzzeugnis dient der verbindlichen Dokumentation/ Kennzeichnung des beantragten und im Liegenschaftskataster vorhandenen Grenzverlaufs in der Örtlichkeit. Es handelt sich dabei um eine hoheitliche Vermessung, die sich durch folgende Eigenschaften auszeichnet:

  • nur temporäre Kennzeichnung der vorhandenen Grenzpunkte durch z. B. Farbkreuz, Holzpfahl
  • keine Anhörung bzw. Zustimmung der Nachbarn erforderlich
  • Kosten sind geringer als bei einer Abmarkung
  • der Antragsteller erhält eine beglaubigte Kopie des Grenzzeugnisses
  • das Grenzzeugnis kann beliebig oft wiederholt erteilt werden
  • ein eventueller Abmarkungsmangel (fehlende Grenzzeichen) wird hierbei jedoch nicht beseitigt

In der Praxis wird diese Vermessung gern beantragt, wenn z. B. ein neuer Zaun errichtet werden soll oder das Bedürfnis besteht, die Abweichung zwischen Eigentumsgrenze (Grundbuch) und örtlichem Besitzstand (z. B. Zaun, Hecke) zu kennen. Dabei muss beachtet werden, dass ein Grenzzeugnis nur ausgestellt werden darf, wenn

  • die Grenze bereits festgestellt ist oder als festgestellt gilt
  • sich eventuell vorhandene widersprüchliche Angaben im Liegenschaftskataster zweifelsfrei aufklären lassen
  • keine anderen Fehler im Liegenschaftskataster vorhanden sind.

Da diese Anforderungen sehr speziell sind, erfolgt vorab eine Prüfung durch uns. Gern rechnen wir Ihnen in diesem Zusammenhang die auf Sie zukommenden Gebühren vor der Beantragung aus. (Hier geht es ganz einfach zur unverbindlichen Anfrage).

Nachfolgend als Ergänzung der Auszug aus dem Brandenburgischen Vermessungsgesetz (§14):

Der Verlauf einer festgestellten oder als festgestellt geltenden Grenze ist auf Antrag amtlich zu bestätigen (Grenzzeugnis). Das Grenzzeugnis ist auszustellen, sobald der Grenzverlauf nach dem Nachweis im Liegenschaftskataster oder anderen verbindlichen Nachweisen in die Örtlichkeit übertragen ist (Grenzwiederherstellung).

Festlegung der Gebühren

– Vermessungsgebührenordnung im Land Brandenburg

Wesentliche Einflussgrößen:

– Bodenwert
– anzurechende Grenzlänge
– Anzahl der Antragsflurstücke

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